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Gesetzliche Situation in Mecklenburg und weiteren 11 Bundesländern in Deutschland:
Zwar hat das Land Mecklenburg-Vorpommern von § 19 Absatz 2 Bundesjagdgesetz (BJG) mit § 22 Landesjagdgesetz (LJG) Gebrauch gemacht. Jedoch wurde weder in dieser Vorschrift noch in der hierzu erlassenen Verordnung die Bogenjagd auf Wild verboten. Vielmehr hat Mecklenburg-Vorpommern im Gegensatz zu Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland ein Verbot über § 19 I Ziffer 1 BJG hinaus nicht erlassen.
Neben den einschlägigen Jagdgesetzen muss meiner Ansicht auch das Tierschutzgesetz (TSchG) berücksichtigt werden. In § 4 Absatz 1 Satz 2 TSchG wird das Töten von Wirbeltieren ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd als zulässig erklärt, soweit hierdurch nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen.
Es heißt in Satz § 4 Absatz 1 Satz 3 TSchG weiter, dass ein Wirbeltier nur töten darf, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.
Auf Grund der im Land Mecklenburg-Vorpommern entstandenen Disskusion - besser gesagt unterschiedlichen Auffassung
wurde dann am 14.November eine Jagdzeitenverordnung erlassen, die mit Wirkung vom 1.Februar 2009 in Kraft trat. Darin wurde unter § 3 Bejagungsverbote unter anderem verboten, die Jagd mit Bolzen oder Pfeilen auszuüben.
Geht man davon aus, dass mit Pfeilen alle Pfeile gemeint sind, ist die Jagd mit dem Bogen in MV nun eine Ordnungswidrigkeit. Unterstellt man aber, dass die Oberste Jagdbehörde sehr genau formuliert, so ist die Jagd mit Jagdpfeilen keine Ordnungswidrigkeit.
Jeder der sich mit der Bogenjagd auskennt - und man kann doch wohl der Obersten Jagdbehörde Wissen unterstellen - kennt den Unterschied von Feld- zu Jagdspitzen. Geht man in ein Bogengeschäft und verlangt Pfeile wird man diese mit einer Feldspitze zum Sport bekommen. Zur Erinnerung:
Abb.1 von links nach rechts: Jagdpfeilspitze mit 31g (für die Bogenjagd) Pfeilspitze 31g (für den Bogensport) Jagdgeschoss 10,5g Durchmesser 7mm Jagdgeschoss 3,24 g für Rehwild 5,6mm |
Jagdpfeile sind tödlich, haben eine
hohe Durchschlagskraft und erfüllen die
tierschutzrechtlichen Anforderungen. Pfeile haben eine Feldspitze, die den tierschutzrechtlichen Anforderungen bewusst nicht genügen, die bei Verwendung tierquälerisch wären und einzig dafür konzipiert sind auf Zielscheiben zu schießen. An Büchsengeschosse stellt der Gesetzgeber auf 100m bestimmte Durchmesser- und Energie- Anforderungen. Flintenlaufgeschosse, die selbst bei 35m nicht die von Büchsengeschossen auf 100m erwarteten Anforderungen erfüllen, werden auf Schalenwild eingesetzt, da der Gesetzgeber sie bewusst oder unbewusst im Gesetz nicht erwähnt. |
Die neue Jagdzeitenverordnung MV verbietet auf Wasserwild mittels Bleischrot auf Gewässern und im 400-Meter-Abstand von deren Ufer. Man hat bewusst den Abstand um 100m erweitert, wenngleich man gänzlich auf Bleischrot verzichten könnte. Dies tun die Bogenjäger mit ihren Jagdpfeilen schon seit eh und je.
Waffen gehören hinter sichere Türen
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Auswertung Bogenjagd Dänemarkl
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