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  Lernunterlagen für die Falknerprüfung

  Rechtsgrundlagen der Falknerei und des Greifvogelschutzes 

   insbesondere des Jagd- und Tierschutzrechts, des Natur-und Artenschutzrechts

   sowie das in Verkehr bringen von Greifvögeln

Das Jagdrecht

  • steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu.
  • ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden.
  • kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden,
    (man kann nicht nur als Inhaber des Jagdrechts auf einem fremden Grundstück im Grundbuch eingetragen werden.)
  • ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet (nur in Jagdbezirken)
  • wildlebende Tiere (Wild) , die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen,
    auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.

Die Hege hat zum Ziel:

  • einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen als besonderen Landesreichtum zu erhalten,
  • bedrohte Wildarten zu schützen,
  • die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
  • die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald und auf landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Maß zu begrenzen,
  • die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, in Einklang zu bringen.

Das Jagdausübungsrecht  

  • Aufsuchen:  muss im Zusammenhang mit dem Wild stehen mit dem Zweck Wild anzutreffen.
  • Nachstellen: jede Form der Verfolgung von Wild
  • Erlegen: jede Form der Tötung von Wild
  • Fangen: die tatsächlichen Herrschaft über das lebende Tier
  • Aneignung: herrenlose Wild (nach BGB), Teile davon und sonstige Sachen, die dem Jagdrecht unterliegen geht in das Eigentum des Pächters über. Auch durch Erfüllungsgehilfe ( ein Jagdgast/Jagdaufseher) möglich. Es besteht zwar ein Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten aber keine Aneignungspflicht.

Das Jagdausübungsrecht im gemeinschaftlichen Jagdbezirk steht der Jagdgenossenschaft zu.

Eigenjagdbezirk

    • entsteht kraft Gesetzes sobald die eigentums- und flächenmäßigen Voraussetzungen vorliegen.

zusammenhängende Fläche von mind. 75 ha

  • Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper  unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.
  • Punktverbindung stellt einen Zusammenhang her
  • Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar wobei nicht maßgeblich ist, ob die Fläche auch tatsächlich in dieser Weise genutzt wird oder ob auf der gesamten Fläche Jagdausübung möglich ist.
    • Zukauf stellt den Zusammenhang nur her, wenn die Gesamtfläche eine geordnete Jagdausübung gestattet ( jagdlichen Einheit).

die zusammenhängenden Flächen müssen im Eigentum ein – und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen.

Jagdausübungsrecht im Eigenjagdbezirk

    • sofern der Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes im Besitz eines gültigen Jagdscheines ist, hat er das Recht selbst zu jagen.
    • er kann  bestimmen, wer in seinem Eigenjagdbezirk jagt (angestellte Jäger, Benennung von Jägern).
    • er kann die Jagd auch verpachten.

Im Falle, dass der Eigentümer des Eigenjagdbezirkes von vorgenannten Möglichkeiten keinen Gebrauch macht, wird ihm von der Jagdbehörde eine Frist gesetzt in der er eine geeignete Person als jagdausübungsberechtigt zu benennen hat, um eine ordnungsgemäße Jagdausübung zu gewährleisten. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, trifft die Jagdbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Eigentümers.

    • die Jagdbehörde kann die Höchstzahl der benannten Jagdausübungsberechtigten im Eigenjagdbezirk   auf einer Grundfläche bis zu 250 ha auf zwei beschränken
      und für jede weiteren 150 ha (abgeschlossen) um einen erhöhen.

Entstehung kraft Anordnung

unter besonderen Voraussetzungen können vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende land -, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundflächen von weniger als 75 ha zu Eigenjagdbezirken erklärt werden. Dabei kann die Behörde anordnen, dass die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.

Grundstücksverkauf beim Eigenjagdbezirk

Beim unverpachteten Eigenjagdbezirk wird der Erwerber Jagdausübungsberechtigter:

    • wenn der gesamte Eigenjagdbezirk übergeht.
    • der erworbene Teil die Voraussetzungen eines Eigenjagdbezirkes erfüllt.
    • Wenn der verbleibende Rest bei Teilverkauf nicht mehr die Voraussetzungen eines Eigenjagdbezirkes erfüllt , wird er dem angrenzenden Jagdbezirk angegliedert.
    • dies gilt auch , wenn der verkaufte Teil nicht mehr die Voraussetzungen eines Eigenjagdbezirkes erfüllt.

Bei Verkauf eines verpachteten Eigenjagdbezirkes läuft der Pachtvertrag mit dem Erwerber weiter. Bei Teilverkauf eines verpachteten Eigenjagdbezirkes gilt:

    • Es entsteht kraft Gesetzes ein neuer Eigenjagdbezirk, sofern beide Teile die Voraussetzungen eines Eigenjagdbezirkes erfüllen. Dabei erstreckt sich das Pachtverhältnis sich auf beide Teile.
    • Erfüllt ein Teil die Voraussetzungen des Eigenjagdbezirkes nicht, gilt er als dem verbleibenden Teil als angegliedert. Der Pachtvertrag läuft insgesamt weiter.
    • Der Eigenjagdbesitzer, der ein Grundstück erwirbt, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört und mit seinem Eigenjagdbezirk einen Zusammenhang i. S. d. BJG bildet, wird für die Dauer des laufenden Pachtvertrages Mitglied der entsprechenden Jagdgenossenschaft. Der Erwerb hat somit keinen Einfluß auf den Bestand des Pachtvertrages hinsichtlich des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes

Gemeinschaftlicher Jagdbezirk

Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk entsteht- kraft Gesetzes – kraft Anordnung

    • Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen und  mindestens zwei Drittel bejagbar sind (100 ha).
    • Weisen die zusammenhängenden Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einschließlich der Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, nicht die Mindestgröße von 150 Hektar auf, sind sie von der Jagdbehörde einem oder mehreren Jagdbezirken anzugliedern. Wird eine Enklave von einem Jagdbezirk umschlossen, wird sie diesem angegliedert.
    • Sinkt die bejagbare Fläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes um mehr als ein Drittel unter die gesetzliche Mindestgröße, so erlischt der gemeinschaftliche Jagdbezirk. Restflächen werden von der Jagdbehörde einem oder mehreren umliegenden Jagdbezirken angegliedert.

 

Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes

die Jagdgenossenschaft kann beantragen, dass ein Gemeinschaftlicher Jagdbezirk in mehrere selbständige Jagdbezirke geteilt wird.

    • Belange der Jagdpflege stehen nicht entgegen
    •  jeder Teil hat die Mindestgröße von 250 ha

Zuständig für die Teilung ist die untere Jagdbehörde.

Jagdausübungsrecht steht im gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft zu

Die Jagdrechte der einzelnen Grundstückseigentümer werden über die Jagdgenossenschaft zusammengefasst. Die Grundstückseigentümer haben selbst kein Recht, auf dem eigenen Grundstück die Jagd auszuüben. (Ausnahme: beschränktes Jagdausübungsrecht des Grundstückseigentümers im befriedeten Bezirk).

Die Jagdgenossenschaft hat folgende Möglichkeiten:

    • die Jagd zu verpachten
    • die Jagd durch angestellte Jäger ausüben zu lassen.
      (dann bleibt die Jagdgenossenschaft Jagdausübungsberechtigte und hat entsprechende Rechte und Pflichten (z. B. Wildvermarktung, Wildschadenersatz, Beitragspflicht gegenüber der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft).
    • ruhen lassen der Jagd (nur mit Zustimmung der unteren Jagdbehörde).

Beschlüsse der Jagdgenossenschaft

Die Jagdgenossenschaft

Jagdschein
Tierarten des Jagdrechts 
Wildfolge
Schutz wildlebender Tiere
Schutz wildlebender Tiere
Schutz des Wildes vor Futternot
Wildschaden
Wildschadens-
ausgleichskasse
Kennzeichnungspflicht
europäische Artenschutzrecht
Volierenarten

Folgen von Gebietsänderungen

Folgen von Gebietsänderungen

Jagdabgabe
Die Landesjägerschaft
Örtliche Beschränkungen der Jagdausübung
Wildfolge anerkannten Schweißhundeführer
Abschussverbot
Abschussgebot
Jagdschutz
Schutz des Wildes vor Wildseuchen
wildernde Hunde und Katzen
Zucht und Haltung von Greifvogelhybriden
wildernde Hunde und Katzen
Nationale Besonderheiten
Ein- und Ausfuhr-Regelungen

Abrundungen von Jagdbezirken

Besonderheiten der Mitpacht

Beendigung des Jagdpachtvertrages
Jagderlaubnis
Bundesartenschutz-
verordnung
Jagd – und Schonzeiten
Nachweispflicht
besonders geschützte Tiere
Jagdliche Einrichtungen
Rechtliche Möglichkeiten gegen Wilderer
Aushorsten – Lebendfang
Verbotene Handlungen
Haltungsanzeige
Der verstoßene Beizvogel
Besonderer Artenschutz, Horstschutzzonen

Jagdpächter

Vorschriften für Jagdpachtvertrag

Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages

Halten von Greifen und Falken
Bundeswildschutz-
verordnung
Abschussplan
Besonderer Schutz
Tierschutzrecht
Wilderei
Jagdschaden
Greife und Falken im Naturschutzrecht
Besitzverbot
Mindestanforderung Haltung