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Verordnung über die Prüfung zur Erlangung des ersten Falknerjagdscheines des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Falknerprüfungsordnung -Falkner PO M-V -)Vom 14.02.2002 Auf Grund des § 42 Abs. 1 Nr. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 –LJagdG-(GVOBl. M-V S. 126) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei nach Anhörung des Jagdbeirates der obersten Jagdbehörde:

§ 1 Zuständige Behörde
Für die Durchführung der Falknerprüfung (Prüfung) zuständige Behörde ist die Oberste Jagdbehörde.

§ 2Prüfer, Prüfungsleiter, Schriftführer
(1) Die oberste Jagdbehörde bestellt die erforderliche Anzahl der Prüfer für den Zeitraum von fünf Jahren. Sie beauftragt einen Prüfer mit der Leitung der Prüfung (Prüfungsleiter). Die Bestellung erfolgt jeweils widerruflich.
(2) Die Prüfer müssen die für die Abnahme der Prüfung erforderliche Befähigung haben, mindestens zwei Prüfer müssen die Beizjagd ausüben oder sonst die Greifvogelkunde beherrschen.
(3) Als Prüfer an der Prüfung teilnehmen darf nicht, wer bei der Ausbildung der zugelassenen Prüflinge mitgewirkt hat.
(4) Der Prüfungsleiter bestimmt im Bedarfsfall einen Schriftführer.

§ 3 Ehrenamtlichkeit, Unabhängigkeit , Verschwiegenheit
(1) Die Prüfer sind ehrenamtlich tätig und unabhängig in der Ausübung ihres Prüfungsamtes. Die Prüfer haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben und in allen Prüfungsangelegenheiten Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch für den Schriftführer.

§ 4 Zeit und Ort der Prüfung, Bekanntmachung
Die oberste Jagdbehörde legt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest und macht dies im Amtsblatt des Landes Mecklenburg-Vorpommern bekannt.

§ 5 Gegenstand, Form und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen sowie mündlich praktischen Prüfungsteil. Der Prüfling durchläuft die Prüfung in dieser Reihenfolge.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ein Vertreter der obersten Jagdbehörde soll an der Prüfung als Beobachter teilnehmen. Der Prüfungsleiter kann mit Zustimmung der Prüflinge und im Einvernehmen mit der obersten Jagdbehörde weiteren Dritten die Anwesenheit bei der mündlich-praktischen Prüfung gestatten.
(3) Die schriftliche und mündlich-praktische Prüfung umfassen jeweils folgende Prüfungsfächer:
Prüfungsfach 1 Greifvogelkunde und Grundkenntnisse der allgemeinen Vogelkunde,
insbesondere Kenntnisse über Biologie, Gefährdung und Schutz einheimischer und nicht einheimischer Greifvögel;
Prüfungsfach 2 Haltung, Pflege und Abtragen von Beizvögeln,
insbesondere Kenntnisse über die Aufzucht eines Nestlings und das Abtragen des Beizvogels sowie Unterbringung, Transport, Atzung, Hygiene, Greifvogelkrankheiten und Falknereigerät;
Prüfungsfach 3 Ausübung der Beizjagd,
insbesondere Kenntnisse über historische Falknerei, jagdliches Brauchtum, Haltung und Führung von Jagdhunden und Frettchen für die Beizjagd sowie die Versorgung und die Verwertung des gebeizten Wildes, Falknersprache;
Prüfungsfach 4 Rechtsgrundlagen der Falknerei und des Greifvogelschutzes
insbesondere des Jagdrechts, des Tierschutzrechts, des Natur-und Artenschutzrechts sowie das In Verkehr Bringen von Greifen und Falken.

§ 6 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Prüfling hat sich bis sechs Wochen vor Prüfungsbeginn bei der obersten Jagdbehörde zur Prüfung anzumelden. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung durch die oberste Jagdbehörde ist, dass der Prüfling bis spätestens einen Werktag vor Prüfungsbeginn folgende Nachweise erbracht hat:
1. Nachweis, dass er an mindestens 90 Ausbildungsstunden eines in Mecklenburg-Vorpommern anerkannten und dort durchgeführten Ausbildungskurses, der nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf, teilgenommen hat; die oberste Jagdbehörde kann von der Jahresfrist Ausnahmen zulassen,
2. für den Fall seiner Minderjährigkeit die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters sowie
3. Nachweis, dass die Prüfungsgebühren entrichtet wurde.
(2) Falsche Angaben des Bewerbers haben dessen Ausschluss von der Prüfung zur Folge. Bereits entrichtete Prüfungsgebühren werden nicht erstattet.

§ 7 Ausbildungskurs
(1) Als Ausbildungskurs im Sinne von § 6 Abs. 1 gilt ein durch die oberste Jagdbehörde anerkannter Kurs bei der Landesjägerschaft oder bei einer privaten Jägerschule, sowie ein durch die untere Jagdbehörde anerkannter mindestens einjähriger Ausbildungskurs bei einem Mentor.

§ 8 Anerkennung von Ausbildungskursen
(1) Ausbildungskurse der Landesjägerschaft sowie privater Jägerschulen werden auf ihren Antrag anerkannt, wenn
1. der Antragsteller, der Ausbildungsleiter sowie die Ausbilder zuverlässig im Sinne des § 17 Abs. 3 und 4 BJagdG sind,
2. der vom Antragsteller angebotene Ausbildungskurs auf der Grundlage des von der Landesjägerschaft vorgeschlagenen und durch die oberste Jagdbehörde genehmigten Ausbildungsrahmenplanes durchgeführt wird,
3. der Ausbildungsleiter des Antragstellers Jagd-und Falknerjagdscheininhaber ist und ein forstliches, naturwissenschaftliches oder pädagogisches Studiumoder einen Abschluss als Revierjagdmeister nachweist oder einen vergleichbaren Ausbildungskurs in einem anderen Bundesland leitet,
4. mindestens ein Ausbilder des Antragstellers ein forstliches Studium abgeschlossen hat und Jagd-und Falknerjagdscheininhaber ist,
5. der Antragsteller geeignetes Lehrmaterial und angemessene Räumlichkeiten für die Ausbildung bereithält,
6. dem Antragsteller für die praktische Ausbildung die Nutzung eines geeigneten Jagdbezirkes sowie ein im Sinne des § 1 Abs. 1 der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung brauchbarer Jagdhund zur Verfügung steht und
7. der Antragsteller mindestens ein Greifvogel hält und diesen jagdlich einsetzt.
(2) Der Ausbildungskurs eines Mentors wird auf dessen Antrag anerkannt, wenn dieser:
1. jagdpachtfähig im Sinne des § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) ist,
2. die Jagd und die Falknerei mindestens 10 Jahre lang ausgeübt hat,
3. als Jagdausübungsberechtigter über eine Jagdfläche von mehr als 75 ha verfügt,
4. einen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung brauchbaren Jagdhund führt,
5. mindestens einen Greifvogel hält und diesen jagdlich einsetzt,
6. die Gewähr für die ordnungsgemäße Vermittlung theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten bietet und
7. nicht mehr als zwei Personen zur gleichen Zeit ausbildet.
(3) Die Anerkennung der Kurse nach Absatz 1 erfolgt für vier Jahre. Die Anerkennung der Kurse nach Absatz 2 erfolgt gesondert für die einzelnen Kursteilnehmer und nur für die Dauer ihrer Ausbildung.
(4) Die Anerkennung von Ausbildungskursen ist zu versagen, wenn ein berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass eine ordnungsgemäße Ausbildung ungeachtet der Erfüllung der in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht gewährleistet ist.
(5) Hinsichtlich des Widerrufes und der Rücknahme der Anerkennung gelten die §§ 48 und 49 VwVfG M-V. Insbesondere kann widerrufen werden, wenn
1.nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Anerkennung geführt hätten,
2.eine ordnungsgemäße Ausbildung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist,
3.gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen Auflagen der Anerkennung verstoßen wurde.Die Anerkennung von Ausbildungskursen im Sinne von Absatz 1 erlischt, wenn nicht innerhalb zweier Jagdjahre ein Ausbildungskurs durchgeführt worden ist.

§ 9 Verhinderung, Rücktritt
(1) Die Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber vor ihrem Beginn zurücktritt oder der Prüfung fernbleibt. Bereits entrichtete Prüfungsgebühren werden nicht erstattet.
(2) Ist der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gehindert an der Prüfung oder einzelnen Prüfungsteilen teilzunehmen, so kann er diese oder einzelne Prüfungsteile innerhalb eines Jahres einmal wiederholen. Die oberste Jagdbehörde entscheidet,ob bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet werden. Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen; im Falle einer Krankheit geschieht dies durch amtsärztliches Zeugnis. Die untere Jagdbehörde stellt fest, ob eine vom Bewerber nicht zu vertretende Verhinderung vorgelegen hat. Das Ergebnis ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Abnahme der schriftlichen Prüfung
(1) Der Prüfungsleiter bestimmt Prüfer zur Erstellung der Prüfungsaufgaben.
(2) Je Prüfungsfach hat der Prüfling 20 Fragen. Bei zehn dieser Fragen sind jeweils drei Antworten vorzugeben, von denen die richtige Antwort durch den Prüfling anzukreuzen ist. Die Antwort auf die übrigen Fragen formuliert der Prüfling selbständig.
(3) Der Prüfling beantwortet die Prüfungsfragen unter Aufsicht von zwei durch den Prüfungsleiter bestimmten Prüfer in einer Zeit von zwei Stunden. Hilfsmittel sind nicht zugelassen. Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung darüber zu belehren, dass die Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel oder Täuschungsversuche zum Ausschluss von der Prüfung führen.
(4) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei vom Prüfungsleiter bestimmten Prüfern bewertet. Weichen die Bewertungen je Frage von einander ab, gilt der Durchschnitt. Ergeben sich hierbei halbe Punkte, ist auf volle Punkte aufzurunden. Die Antworten sind wie folgt zu bewerten:
1. Antworten nach Absatz 2 Satz 2:richtig:1 Punkt, falsch:0 Punkte,
2. Antworten nach Absatz 2 Satz 3:richtig:2 Punkte, teilweise richtig:1 Punkt, falsch:0 Punkte.
(5) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird wie folgt ermittelt:
ab 108 bis 120 Punkte Note 1(sehr gut),
ab 90 bis 107 Punkte Note 2(gut),
ab 72 bis 89 Punkte Note 3(befriedigend),
ab 54 bis 71 Punkte Note 4(ausreichend),
ab 36 bis 53 Punkte Note 5(mangelhaft),
unter 36 Punkte Note 6(ungenügend).

§ 11 Abnahme der mündlich-praktischen Prüfung
(1) Der Prüfungsleiter bestimmt für jedes Prüfungsfach gemäß § 5 Abs. 4 zwei Prüfer. Diese dürfen nicht mehr als zwei Prüfungsfächer gemeinsam prüfen.
(2) Je Prüfling und Prüfungsfach beträgt die Prüfungszeit 20 Minuten.
(3) Der Prüfling erhält von jedem Prüfer für jedes Prüfungsfach eine Note wie folgt:eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
Note 1(sehr gut),eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
Note 2(gut),eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
Note 3(befriedigend),eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
Note 4(ausreichend),für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind;
Note 5(mangelhaft),eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst Grundkenntnisse nur lückenhaft vorhanden sind;
Note 6(ungenügend).
(4) Die Note des Prüfungsfaches ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen. Zwischennoten sind nicht zu erteilen. Liegt die Bewertung zwischen zwei Notenstufen, so gilt die bessere Note.
(5) Der wesentliche Ablauf sowie die Ergebnisse der mündlich-praktischen Prüfung sind zu protokollieren.

§ 12 Ergebnis der Falknerprüfung, Wiederholung
(1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1. die Leistung des Prüflings in einem Prüfungsfach der schriftlichen oder mündlich-praktischen Prüfung mit der Note 6 oder in mehr als einem Prüfungsfach mit der Note 5 bewertet wurde oder
2. der Notendurchschnitt aller Prüfungsfächer der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung den Wert 4,0 überschreitet oder
3. der Prüfling es bei der Prüfung unternommen hat, zu täuschen, insbesondere sich unzulässiger Hilfsmittel zu bedienen oder
4. wenn der Prüfling bewusst falsche Angaben zu den in § 6 Abs. 1 aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen gemacht hat.
(2) Der Prüfungsleiter unterrichtet den Prüfling über die von diesem in der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung erzielten Leistungen. Hierüber ist eine vom Prüfungsleiter und den beteiligten Prüfern zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.
(3) Der Prüfling kann ein mit Note 6 oder mit Note 5 bewertetes Prüfungsfach der schriftlichen sowie der mündlich–praktischen Prüfung wiederholen, wenn eine Verbesserung hierin zum Bestehen der Prüfung führen würde. Die Entscheidung hierüber hat er der obersten Jagdbehörde innerhalb von drei Tagen nach seiner Unterrichtung über das Prüfungsergebnis schriftlich zu übermitteln. Die Wiederholung muss innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Unterrichtung, erfolgen. Für die Wiederholung der schriftlichen Prüfung beträgt die Bearbeitungszeit 30 Minuten; im übrigen gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.
(4) Bei Bestehen der Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung. Bei Nichtbestehen erhält er einen schriftlichen Bescheid über das Prüfungsergebnis.(5) Werden nach Ablegung der Prüfung Umstände im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 oder 4 bekannt, ist die Prüfung für „nicht–bestanden“ zu erklären.

§ 13 Archivierung der Prüfungsunterlagen
Die Prüfungsniederschrift und die Protokolle zur mündlich-praktischen Prüfung sowie die bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeiten und deren Bewertungen sind von der obersten Jagdbehörde für die Dauer von fünf Jahre, eine Ablichtung des Prüfungszeugnisses ist unbefristet aufzubewahren.

§ 14 Aufwandsentschädigung
(1) Den Prüfern (§ 2) werden folgende Aufwandsentschädigungen gewährt:
1.für die Leitung der Prüfung (§ 2 Abs. 1) 50 Euro,
2. für die Aufsicht bei Beantwortung der Fragen der schriftlichen Prüfung (§ 10 Abs. 3) 25 Euro,
3.für jeden von ihm benotete Leistung eines Prüflings (§ 11 Abs. 4) 6 Euro,
4. für die Aufsicht bei Wiederholung der schriftlichen Prüfung in einem Prüfungsfach (§ 12 Abs. 3)10 Euro.
(2) Der Schriftführer (§ 2 Abs. 4) erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5 Euro je Prüfling und Tag.

§ 16 In Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Schwerin, den …………………..Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft,Forsten und Fischerei Till Backhaus